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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES MIETVERTRAGES vom 03.09.2015

Die Firma GIFFI NOLEGGI SRL verpflichtet sich hiermit, ihre Industriemaschinen an das im Epigramm als "Mieter" bezeichnete Unternehmen zu vermieten, das sich verpflichtet, die besagten Maschinen zu den nachstehend angegebenen Bedingungen und zu dem in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preis zu mieten, und zwar für die von Zeit zu Zeit gewünschte Dauer, vorbehaltlich der Verfügbarkeit bei der Firma GIFFI NOLEGGI SRL.

1) Jede einzelne Anmietung, vorbehaltlich mündlicher Vereinbarungen, muss unter den bei Vertragsabschluss festgelegten Bedingungen schriftlich, auch per Fax, unter ausdrücklicher Angabe des gewünschten Maschinentyps, der Dauer sowie der Art (kalt oder warm) der Anmietung bestellt werden.



2) Die Miete kann auf Kaltbasis (d.h. ohne Bediener, Kraftstoff, Schmiermittel und Verbrauchsmaterial) oder auf Heißbasis (d.h. mit Bediener, Kraftstoff, Schmiermittel und Verbrauchsmaterial) vereinbart werden.



3) Ist es aufgrund der Art der Arbeiten nicht möglich, die genaue Dauer der Mietzeit zum Zeitpunkt der Beauftragung vorher zu bestimmen, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter unter Angabe der Dauer mit dem Vermerk "Voraussichtlich Ende" zu informieren. In diesen Fällen versteht sich die Dauer des Mietverhältnisses mindestens bis zu dem vom Mieter angegebenen "voraussichtlichen Enddatum", mit Ausnahme der Möglichkeit einer Verlängerung um die Zeit, die der Mieter dem Vermieter mit einer Mitteilung auch per Fax mindestens einen Tag vor dem ursprünglich angegebenen "voraussichtlichen Enddatum" genau mitzuteilen verpflichtet ist.



4) Die Mietdauer, sowohl warm als auch kalt, wird vom Zeitpunkt der Lieferung bis zum Zeitpunkt der Rückgabe gezählt. Die Übergabe der Maschine gilt als in den Räumen des Vermieters und des Vertragspartners erfolgt. Die Rückgabe gilt als erfolgt, wenn sie in den Räumen des Vermieters zurückgegeben wird. Jeder Transport der Maschine durch GIFFI NOLEGGI SRL muss ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden. Im Falle eines Transports durch GIFFI NOLEGGI SRL sind alle Genehmigungen, Erlaubnisse und technischen Lösungen, die für das Erreichen des Lieferortes erforderlich sind, Sache des Fahrers. Die Kosten für den Transport ist für eine minimale Route, mit sofortiger Be-und Entladen zum Zeitpunkt der Ankunft auf dem Hof, alle Änderungen der Route aufgrund von "höherer Gewalt", und / oder Stopps für die Nichteinhaltung der Lieferung sofort nach der Ankunft am Ort der Lieferung wird quantifiziert und berechnet. Bei der Übernahme der Maschine prüft der Besitzer ihre Leistungsfähigkeit sowie ihre Übereinstimmung mit den vorgesehenen Verwendungszwecken und ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit: Jeder Mangel oder jede Reserve muss bei der Übergabe der Maschine gemeldet werden. Vom Zeitpunkt der Lieferung bis zur Rückgabe übernimmt der Mieter jede Verantwortung, die mit der Nutzung und dem Transport der Maschine verbunden ist, und fungiert auch als deren Verwahrer.



5) Die Beauftragung jeder einzelnen Vermietung, auch per Fax, die Abholung der Maschine, die Unterzeichnung des entsprechenden Lieferscheins wird im Wesentlichen durch Mitarbeiter oder in jedem Fall von Zeit zu Zeit durch den Mieter beauftragt und vertreten.



6) Der Fahrer verpflichtet sich, die Maschine mit besonderer Sorgfalt zu benutzen und darauf zu achten, dass jede Benutzung oder jedes Manöver vermieden wird, das aufgrund der Bedingungen der Zeit und des Ortes riskant sein kann und Schäden an der Maschine selbst, an Personen oder Sachen sowie an der Arbeitsinspektion und an jeder anderen Behörde verursachen kann. Der Händler ist in jedem Fall verantwortlich für die direkten und indirekten Schäden, die Dritten und der Maschine selbst zugefügt werden, wenn die vereinbarte Miete heiß ist und der Maschinenführer gemäß den Anweisungen und Hinweisen des Händlers und/oder seiner Hilfspersonen handelt. Bei der Kaltmiete muss der vom Fahrer benannte Bediener technisch auf die Nutzung desselben vorbereitet sein und über die gesetzlich vorgeschriebenen Eignungs- und Befähigungsnachweise für die Nutzung und das Führen des Fahrzeugs verfügen (Führerschein etc.). Der Mieter, gemeinsam mit dem Betreiber, in Kenntnis der strafrechtlichen Sanktionen gemäß Art.76 des D.P.R. 28.12.2000 n.445, im Falle von verlogenen Erklärungen und der Bildung oder Verwendung falscher Dokumente, übernimmt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten, falls die oben genannten Anforderungen, Zertifizierungen und Qualifikationen nicht erfüllt werden. Ein Verstoß gegen diese Klausel führt zur automatischen Beendigung dieses Vertrages und der Einzelvermietung mit dem vollständigen Verlust der Kaution, die als Schadensersatz berechnet wird und in jedem Fall unbeschadet des Rechts des Vermieters auf einen höheren Schadensersatz.



7) Die routinemäßige Wartung der Maschine liegt in der Verantwortung des Betreibers. Nicht vom Vermieter autorisierte Demontagen, Veränderungen und Reparaturen sind strengstens untersagt. Bei Ausfällen oder Störungen muss der Leiter sofort alle Aktivitäten einstellen und den Betreiber und Vermieter

benachrichtigen. Alle Eingriffe und Reparaturen können nur von dem vom Vermieter angegebenen Personal und Unternehmen und nur in den vom Vermieter angegebenen, von GIFFI NOLEGGI SRL autorisierten Zentren durchgeführt werden, mit Transport durch den Mieter. Jede zusätzliche Anforderung für: Unterstützung außerhalb des Standorts; Transport von Ersatzgeräten oder -mitteln, wird quantifiziert und dem Leiter in Rechnung gestellt. Ein Verstoß gegen diese Klausel hat die automatische Beendigung dieses Vertrages und der Einzelmiete sowie den Totalverlust der als Schadensersatz zu berechnenden Kaution zur Folge, und zwar unbeschadet des Rechts des Vermieters auf einen höheren Schadensersatz.



8) Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Ausfälle, die durch eine nicht den Spezifikationen des Gegenstandes entsprechende oder jedenfalls nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Fahrers entsprechende Benutzung der Maschine verursacht werden.



9) Die Nichtverfügbarkeit und der Stillstand der Maschine, gleich aus welchem Grund und von welcher Dauer, berechtigen den Mieter nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Der Vermieter ist nur verpflichtet, die Maschine zu ersetzen, kompatibel mit dem Vermieter, oder auf jeden Fall dafür zu sorgen, dass die Reparaturen in kürzester Zeit durchgeführt werden, alles in den vom Vermieter angegebenen GIFFI NOLEGGI Zentren, mit Transport durch den Mieter. Jede einzelne Fremdleistung ist als Zusatzleistung zu betrachten und wird dem Mieter quantifiziert und in Rechnung gestellt.



10) Sie liegen auch in der Verantwortung des Mieters:

a) Tägliche Wartungsarbeiten (wie z. B. Nachfüllen und Ersetzen von Ölen, Wasser im Kühlsystem, Reinigen und Schmieren der Maschine, Reinigen und regelmäßiges Auswechseln von Filtern, Prüfen der Elektrolytdichte und Nachfüllen von destilliertem Wasser in der Batterie usw.) und die entsprechenden Materialien, die den vom Hersteller vorgeschriebenen Typen entsprechen müssen (wenden Sie sich an den Vermieter);

(b) Reifenwartung oder Austausch bei Bruch oder Schnittverletzungen;

c) Die Behebung von Störungen oder Verschleißerscheinungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäßen Gebrauch oder Überlastung der Maschine zurückzuführen sind, wenn die Maschine nicht sofort nach Auftreten der Störung stillgelegt wurde;

(d) Arbeiten oder Reparaturen, die erforderlich sind, um übermäßigen Verschleiß zu beseitigen;

(e) Strafen, Geldbußen oder Bußgelder. Diese wird mit einer Gebühr und Abrechnung von € 48,70 + MwSt. für die Praxisverwaltung an den Mieter übergeben.

f) Wird das gemietete Fahrzeug im Laufe des Mietverhältnisses durch den Kunden beschädigt und vorübergehend unbrauchbar, so ist für die gesamte Dauer der vorübergehenden Behinderung und für die angemessene Zeit der Reparatur ebenfalls der Mietpreis an den Vermieter zu zahlen.

g) GIFFI NOLEGGI SRL behält sich das Recht vor, 1)- einen Pauschalbetrag als Rückerstattung für eine eventuelle Erhöhung der Versicherungspolice des gemieteten Fahrzeugs zu verlangen, falls dieses in einen Unfall verwickelt ist; 2)- die gesamte Rückerstattung der Versicherungsüberziehungen und Selbstbeteiligungen (RCA/RCT/ALL-RISK/FURT-FIRE), falls vorhanden, im Falle eines Versicherungsfalls;



11) Die Zahlungen der vereinbarten Mieten müssen am Hauptsitz von GIFFI NOLEGGI SRL innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist erfolgen. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.



12) Bei verspäteter Zahlung sind dem Vermieter Verzugszinsen in dem Umfang zu zahlen, die nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften maximal zulässig sind.



13) GIFFI NOLEGGI SRL hat das Recht, die Annahme des Mietauftrages von der Zahlung einer Kaution als Garantie für die genaue Zahlung des Mietpreises und anderer Verpflichtungen abhängig zu machen.



14) Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Gerichts von Avezzano anerkannt, unabhängig von der Art und dem Ort, der für die Zahlung und die Rückgabe des Fahrzeugs vereinbart wurde.



15)Der Mieter des Objekts erklärt, dass die gemieteten Fahrzeuge von ausreichend geschultem Personal gemäß Art. 73 des D.L.Sg.81/08 kontrolliert werden.



16) Giffi Noleggi behält sich das Recht vor, den Mietvertrag zu validieren und jederzeit ohne Vorankündigung vom Vertrag zurückzutreten.



Sie sind ausdrücklich zugelassen gemäß Art. 1341 ff. C.C. die ausdrücklichen Kündigungsklauseln Nr. 6 und 7, die Haftungsbeschränkungen Nr. 4/6/8/9/10, die der konventionellen Interessen n.12 und die vom Forum n.14 abweichende Klausel n.15 wird ausdrücklich gemäß Art.73 des D.L.Sg.81/08 genehmigt. Wir stimmen ausdrücklich den Klauseln Nr. 1/2/3/5/11/13 zu.

Einsichtnahme in die mit dem Fahrzeug gelieferte Dokumentation: Gesetzliche Broschüren und Zertifikate, Benutzer- und Wartungshandbuch in Kopie.

Der Kilometertarif ist auf 100 km/Tag begrenzt. Satz für überhöhte Kilometer: € 0,20+V.A.T./Km für Fahrzeuge bis 35 ql, € 0,50+V.A.T./Km für Fahrzeuge über 35 ql. Preise pro Einzelschicht

(maximal 8 Stunden pro Tag bis zu einem Maximum von 180 Stunden pro Monat). Die angegebenen Preise für die Mietdauer gelten für eine kontinuierliche Anmietung ohne Pausen oder Unterbrechungen, bei unterschiedlichen

Lieferungen/Entnahmen auf den gleichen Vertrag bezogen, beginnen die Tarife automatisch wieder bei der "1 oder 2 Tage"-Fracht. DER MIETER enthebt sowohl bei der "heißen" als auch bei der "kalten" Vermietung die GIFFI NOLEGGI

SRL. von jeglicher Verantwortung für eine eventuelle Untauglichkeit des Fahrzeugs, das vom MIETER selbst für die dafür notwendigen Operationen ausgewählt wird. Der VERMIETER ermächtigt GIFFI

NOLEGGI SRL, die jederzeit, auch über Satellitensysteme, die Position, die Telemetrie und den Status der gemieteten Fahrzeuge verifizieren, können. Samstage, Sonntage und Feiertage gelten als

Werktage im Falle des Anmachens von Fahrzeugen. Der MIETER ist verpflichtet, die Firma GIFFI NOLEGGI SRL nur per Fax über das Ende der Nutzung der Geräte mindestens zwei Tage vor Ende der Mietzeit

vor dem eigentlichen Stichtag zu informieren. Der MIETER ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich in einer nicht staubigen, nicht abrasiven, nicht korrosiven Umgebung zu benutzen. Die Geräte werden in dem

Auslieferungszustand, ohne Beulen, Lackschäden, Schnitte an den Reifen, etc geliefert. Für die Wiederherstellung des Geräts mit Sight Dealing wird eine reguläre Rechnung ausgestellt. Wartung

Schäden, die auf Unerfahrenheit oder Missbrauch des Fahrzeugs zurückzuführen sind, gehen nach Feststellung des Schadens vollständig zu Lasten des Kunden. DER LEASINGNEHMER DES/R

FAHRZEUG(E), DAS/DIE GEGENSTAND DES VERTRAGES IST/SIND, AUF KALTMIETBASIS VERMIETET, ERKLÄRT, DASS DIESES/DIESE VON AUSREICHEND GESCHULTEM PERSONAL GEMÄSS DEN VERTRAGSBEDINGUNGEN GEFAHREN WIRD/WERDEN

ART.73 D.L.Sg. 81/08, und dass diese mit dem Gebrauch der gleichen Maschine vertraut gemacht wurden und über den Gebrauch der Maschine, die spezifischen Sicherheitsvorschriften

der Maschine informiert und geschult wurden, die Bedienelemente für die Benutzung, die Eigenschaften des Fahrzeugs. Bei verspäteter Zahlung nach Ablauf der Rechnungsfrist werden Verzugszinsen berechnet, die auf der Basis von

einem Tagessatz, der dem von der EZB festgelegten Referenzsatz entspricht, um acht Prozentpunkte erhöht (ART. 4 Gesetzesdekret 9/11/2012, N. 192). Der VERMIETER ist verpflichtet

GIFFI NOLEGGI SRL bei Ausfällen oder Fehlfunktionen der Geräte unverzüglich zu informieren. Es werden keine Ausfallzeiten akzeptiert. Jeder Eingriff und jede Reparatur kann

nur durch das vom VERMIETER angegebene Personal und Unternehmen und nur in den vom VERMIETER angegebenen, von GIFFI NOLEGGI SRL autorisierten Zentren, mit Transport durch den VERMIETER ausgeführt werden. Jeder zusätzliche Eingriff von:

Unterstützung außerhalb des Standorts; Transport von Ersatzgeräten oder -fahrzeugen; andere verschiedene und unvorhergesehene Kosten werden quantifiziert und dem KUNDEN in Rechnung gestellt.

Wir erklären uns ausdrücklich mit den Klauseln 1-2-3-4-5-6-7-8-9-10-11-12-13-14-15, Ihrer Allgemeinen Mietbedingungen, die Bestandteil des Vertrages sind, einverstanden.

 

Giffi Noleggi srl - P.iva 01866180662
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